Satzung der "Reptlienfreunde Oberschwaben e.V."
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen
Reptilienfreunde Oberschwaben e.V.
und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen.
1.2 Der Verein hat den Sitz in Tettnang.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Der Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Herpetologie und Terrarienkunde durch Beobachten und Forschungen der Mitglieder und durch Austausch der gesammelten Erfahrungen in Versammlungen und Kongressen. Der Verein setzt sich ferner ein für eine optimale Haltung und Zucht der Lurche und Kriechtiere.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (wissenschaftliche) Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO 1977).
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
4.1 Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sein.
4.2 Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
4.3 . Es gibt passive und aktive Mitglieder.
Ab Aufnahme eines neuen aktiven Mitglieds besteht 1 Jahr Probezeit. Während dieser Frist, darf dieses Mitglied nicht in den Vorstand gewählt werden.
4.4 Aktive Mitglieder haben die Pflicht an mindestens 5 Veranstaltungen im Kalenderjahr teilzunehmen.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch den freiwilligen Austritt oder durch den Ausschluss aus dem Verein.
5.2 Den Austritt (die Kündigung) erklärt das Mitglied schriftlich gegenüber dem Vorstand und zwar spätestens bis zum 31.10. des Geschäftsjahres.
5.3 Den Ausschluss eines Mitglieds kann der Vorstand beschließen bei Verletzung der Satzung oder der Verletzung den Bestrebungen des Vereins. Diese Entscheidung ist schriftlich mitzuteilen; dagegen steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8
Mitgliederversammlung
8.1 Jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten.
8.2 Die Einberufung erfolgt vom 1. Vorstand durch Bekanntgabe auf der Internet-Präsenz oder per E-Mail an die Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen.
8.3 Die Leitung der Versammlung erfolgt durch den 1.Vorstand.
8.4 Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Der Versammlungsleiter bestellt den Protokollführer und hat die Niederschrift neben dem Protokollführer zu unterzeichnen.
8.5 Die Versammlung ist zuständig für
• Entlastung des Vorstands
• Genehmigung des Haushaltsplans/Budgets für das nächste Geschäftsjahr
• Wahlen
• Entlassung des Vorstands
• Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
• Satzungsänderung
• Auflösung des Vereins.
8.6 Der Vorstand ist verpflichtet, Anträge, die Mitglieder eingebracht haben, auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu setzen, wenn sie eine Woche vorher beim Vorstand eingehen.
8.7 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden stets mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Ausgenommen sind die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins, die mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden können.
8.8 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden.
Sie ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies von ihm verlangt oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
§ 9
Vorstand
9.1 Der Vorstand besteht aus
• dem 1. Vorstand
• dem 2. Vorstand
• dem Kassenwart.
9.2 Diese sind zugleich auch Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich berechtigt. Im Innenverhältnis wird der 1. Vorstand im Verhinderungsfall durch den 2. Vorstand oder den Kassenwart vertreten.
9.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl des Nachfolgers im Amt. Jedes Vorstandsmitglied soll einzeln gewählt werden.
9.4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle anwesend sind. Die Leitung hat der 1. Vorstand.
9.5 Über Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen; der Protokollführer wird vom 1. Vorstand bestellt. Das Protokoll muss von beiden unterzeichnen werden.
9.6 Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
§ 10
Fachgruppen
10.1 Mitglieder, die sich regelmäßig zum Erfahrungsaustausch treffen, können eine Fachgruppe bilden.
10.2 Sie bestellen einen Leiter und gegebenenfalls weitere Mitglieder für andere Aufgaben und teilen diese Personen unverzüglich dem Vorstand mit.
10.3 Der Vorstand hat die Fachgruppe zu bestätigen. Bei Missachtung von Zweck und Zielen des Vereins kann der Vorstand die Fachgruppe auflösen.
10.4 Die Leiter der Fachgruppe sind gegenüber dem Vorstand verantwortlich für Einhaltung der Satzung, insbesondere von Zweck und Zielen des Vereins.
10.5 Die Fachgruppe muss zur jährlichen Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand vorlegen.
§ 11
Auflösung
11.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
11.2 Sofern die Versammlung nichts anderes beschließt, sind der bisherige Vorstand im Sinne des § 26 BGB auch die Liquidatoren; sie sind einzeln zur Vertretung berechtigt.
11.3 Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten an den Tierschutzverein Tettnang e.V., der es unmittelbar und ausschließlich zur Pflege und Haltung der Terrarientiere verwenden darf.